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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Marine Catering Hamburg Dirk Nann
Beim Andreasbrunnen 4
D-20249 Hamburg

(im nachfolgenden nur M.C.H. genannt)  ·  Stand: 10.08.2025

Allgemeine Regeln für Beratungs- & Dienstleistungen

1.0 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der MCH und für sämtliche Verträge der MCH mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der MCH angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.2 Soweit Beratungsverträge oder -Angebote der MCH Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

2.0 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

Um der MCH die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die MCH zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:

2.1 Sämtliche Fragen der MCH-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens und/oder der Kundengruppe werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der MCH-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die MCH-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.

2.2 Die MCH wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.3 Von der MCH etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der MCH unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

3.0 Datensicherung des Kunden

Wenn die von der MCH übernommenen Aufgaben Arbeiten von MCH-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der MCH-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

4.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

4.1 Die MCH räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der MCH richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.

4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der MCH zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die MCH. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der MCH für das konkrete Projekt eingesetzt wurden.

Tagessatz per Berater € 2.500,- netto zzgl. MwSt. zzgl. Spesenersatz. Hotel und Flüge 1. Klasse. Km € 1,30 p. km.

Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die MCH nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

4.3 Eine Vergütung der MCH für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die MCH hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die MCH den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

5.0 Rechnungsstellung, Zahlung

5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die MCH berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der MCH sind sofort zur Zahlung fällig.

5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die MCH berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen.

6.0 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

6.1 Die MCH kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die MCH die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die MCH beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der MCH, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der MCH die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die MCH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der MCH verursacht worden sind.

6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die MCH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der MCH dauerhaft unmöglich, so wird die MCH von ihren Vertragsverpflichtungen frei.

6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der MCH zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.

7.0 Gewährleistung, Haftung

7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der MCH erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der MCH ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die MCH übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.

7.2 Für Schäden des Kunden haftet die MCH bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die MCH für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der MCH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

7.3 Die Haftung der MCH beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die MCH vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 20.000 € pro Schadensfall. Für Schäden haftet die MCH nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der MCH verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.

7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der MCH zu erstellenden Werkes beruhen.

7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die MCH verjähren spätestens nach Ablauf von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.

8.0 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der MCH gilt nur deutsches Recht.

8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der MCH keine Wirkung, selbst wenn die MCH ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MCH unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.

9.0 Wahrung der Vertraulichkeit durch MCH und ihre Partner

9.1 Die MCH und ihre Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die das MCH-Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Die MCH steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die MCH darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für ihre Statistiken verwenden.

9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der MCH ist der Sitz derjenigen MCH-Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die MCH ist deren Sitz Hamburg.

9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die MCH ist Hamburg. Für Klagen der MCH gegen den Kunden ist Hamburg, ersatzweise Stade Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die MCH aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die MCH abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

10. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

Anwendungsbereich der Abschnitte 10.0 bis 12.0

Die Regelungen in Abschnitten 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 für Beratungsangebote und -verträge der MCH über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der MCH gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).

Die Bestimmungen der Abschnitte 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 ferner für entsprechende Teilleistung der MCH, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der MCH abgegrenzt sind, z. Bsp. stufenweises oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

11. Abnahme von Werkleistungen

11.1 Die MCH legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.

11.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der MCH an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

11.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der MCH innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

12.0 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

12.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der MCH unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

12.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

12.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).

12.4 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.

Ergänzende Bestimmungen (HHC GmbH Hamburg, Joint Ventures, Personalberatung / Cateringservice)

Die vereinbarten Soll-Tageszahlen Personen an Bord und Tagesmindestzahlen während Schiffserprobungen werden Bestandteil des Auftrages. Minderungen der vereinbarten Mindesttageseinsätze & Personenanzahl an Bord entfallen.

Auftragnehmer wird in diesem Fall die HHC GmbH Hamburg, Beim Andreasbrunnen 4, D-20249 Hamburg. Die aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten ebenso für die o. g. Firma als Partnerfirma.

13.0 Anwendungsbereiche der Abschnitte 13.0 bis 15.0

Die Abschnitte 13. bis 15. gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 12.0 für alle Verträge zwischen der MCH und ihren Kunden über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen, Joint Ventures und/oder Personalberatung/Cateringdienstleistungen See.

14.0 Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten

Bei Beratungsverträgen über die in Abschnitt 13. genannten Gegenstände erstrecken sich die Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2.0 nicht nur auf die Kunden selbst. Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen zu geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs- oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen.

15. Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen und Personalberatung

15.1 Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher kann die MCH selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihr etwa vorgeschlagener Verkaufspreis der höchstmögliche oder der mindestens erzielbare ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagener Kaufpreis der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare ist. Ebenso wenig kann die MCH die Verkäuflichkeit eines Unternehmens, einer Wohnung, einer Ferienwohnung oder seiner Teile garantieren. Die MCH kann weiter nicht die Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture übernehmen.

15.2 Bei Personalberatung kann die MCH nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der MCH dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.

15.3 Bei der Fördermittelberatung übernimmt die MCH keine Gewähr für die Erteilung von Bewilligungen oder Zuwendungsbescheiden.

15.4 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Abschnitte 7.0 und 12.0 unberührt.

Datenschutzerklärung

MCH erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten von natürlichen wie juristischen Personen ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der EU-DSGVO.

Die Datenschutzrichtlinie der MCH ist veröffentlicht und einsehbar unter Datenschutz (www.marinecateringhamburg.de).

Dienstleistungen und Lieferungen

1. Die geforderten Dienstleistungen der Auftraggeber werden aufgrund von Dienstleistungsverträgen erfüllt. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen im vollen Umfang. Wir übernehmen keinerlei Gewähr bei auftretenden oder schon vorhandenen Schäden für die uns zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, Maschinen, Kühlhäuser, Restaurants u. a. unserer Auftraggeber. Eine evtl. Haftung regelt das Gesetz nach deutschem Recht und gilt nur bei Vorsatz!

2. Die Aufträge an Subunternehmer werden nur per Dienstleistungsvertrag vergeben. Hier gilt das deutsche Recht.

3. Der Subunternehmer ist für die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich: Bezahlung der Mitarbeiter mind. nach Tarif, Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern, Zahlung der Lohnsteuer und anderen Steuern etc. selbst verantwortlich. Er entbindet die MCH von allen Regressforderungen Dritter! Ein Nachweis der steuerlichen und anderen Anmeldungen z. B. die der Mitarbeiter ist zu erbringen.

4. Sämtliche betrieblichen Vorgänge, Hinweise u. a. unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und gelten auch für die Mitarbeiter der Subunternehmungen.

5. Bei Lieferungen von Lebensmitteln gelten die Regeln des HACCP nach deutschem Recht. Die Sicherstellung der Kühlkette obliegt dem Auftraggeber. Die Kühlmöglichkeiten müssen immer gegeben sein. Der Auftraggeber entbindet den Auftragsempfänger im Schadensfall von sämtlichen Schadensersatzforderungen Dritter!

Anbieter

Dirk Nann
Postring 1-3, Kfm. Büro II
D-21739 Dollern, Deutschland

Tel.: +49 (0) 162 426 5 997
E-Mail: info@marinecateringhamburg.de
Verbraucherstreitbeilegung: Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.